Beschleunigte Grundqualifikation

Berufskraftfahrer-Qualifikation für den LKW- und Bus-Führerschein

Die beschleunigte Grundqualifikation in der LKW- und Bus-Fahrschule EURODRIVE.EU UG in Frankfurt/Main beinhaltet die umfangreiche Vorbereitung auf die Prüfung angehender Berufskraftfahrer. Bei Fragen zur Ausbildung kontaktieren Sie bitte unser Fahrschulteam über das Kontaktformular.

Mindestalter und Qualifikation für die Ausbildung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation

Wer darf Fahrten zu gewerblichen Zwecken im Güter- bzw. Personenverkehr durchführen?

Wie ist das Mindestalter für die Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation?

Zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 in der Fassung vom 31. August 2015 finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium:

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt, sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungs-gesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;

3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt, oder
c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

Mindestalter und Qualifikation für die Ausbildung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation

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Musterprüfung Güterkraftverkehr
Beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr
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Musterprüfung Personenverkehr
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Orientierungsrahmen zur Prüfung gemäß BKrFQV

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Orientierungsrahmen zur Prüfung gemäß BKrFQV Personenverkehr – Busfahrer
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Orientierungsrahmen zur Prüfung gemäß BKrFQV Güterkraftverkehr – LKW-Fahrer
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